R 205 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 205 UStR 2005 Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

R 205 Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, schließen den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). 2 Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug beurteilt sich aus schließlich nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht. 3 Der Abzug entfällt unabhängig davon, ob der maßgebliche Umsatz nach dem Umsatzsteuerrecht des Staates, in dem er bewirkt wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt. 4 Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt auch für solche Umsätze ein, die bei Ausführung im Inland nach § 9 UStG als steuerpflichtig behandelt werden könnten. 5 Daher schließt z.B. die Vermietung eines im Ausland gelegenen Grundstücks den Abzug der nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht geschuldeten Steuerbeträge auch dann aus, wenn für den entsprechenden Vermietungsumsatz im Inland auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG verzichtet werden könnte. (2) 1 Ausgenommen vom Ausschluß des Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in § 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären. 2 Zu den in Nummer 2 Buchstabe a dieser Vorschrift aufgeführten Steuerbefreiungen vgl. Abschnitt 204 Abs. 2. (3)