(1) 1 Der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen ist, beträgt grundsätzlich volle fünf Jahre ab dem Beginn der erstmaligen tatsächlichen Verwendung. 2 Er verlängert sich für die in § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichneten Wirtschaftsgüter auf volle zehn Jahre. 3 Bei Wirtschaftsgütern mit einer kürzeren Verwendungsdauer ist der entsprechend kürzere Berichtigungszeitraum anzusetzen (§ 15a Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG). 4 Ob von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen ist, beurteilt sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen für das Wirtschaftsgut anzusetzen ist. (2) 1 Für die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 15a Abs. 3 UStG) gilt ein eigener Berichtigungszeitraum. 2 Er beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer das in seiner Form geänderte Wirtschaftsgut erstmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet. 3 Seine Dauer bemißt sich nach der Art des betreffenden Wirtschaftsguts, sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Verwendungsdauer in Betracht kommt. Beispiel:
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