R 221a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 16 UStG

R 221a UStR 2005 Fahrzeugeinzelbesteuerung

R 221a Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) setzt voraus, daß andere als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge bewirken. 2 Zum Begriff des neuen Fahrzeugs vgl. Abschnitt 15c Sätze 2 bis 5. 3Zum Personenkreis, die eine Fahrzeugeinzelbesteuerung vorzunehmen haben, vgl. Abschnitt 15c Satz 1. 4Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da der Erwerb durch eine Privatperson, eine nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigung oder durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht, erfolgt. (2)