R 223 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 17 UStG

R 223 UStR 2005 Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

R 223 Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat, beurteilt sich nach § 10 Abs. 1 bis 5 UStG. 2 Auf die Abschnitte 149 bis 158 wird verwiesen. Zur Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Entgeltsminderungen durch Gewährung von verdeckten Preisnachlässen vgl. Abschnitt 153 Abs. 4. (2) 1 Die erforderlichen Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. 2Die Berichtigungspflicht ist bereits bei der Berechnung der Vorauszahlungen zu beachten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). 3Erlischt die Forderung auf eine Gegenleistung aufgrund einer späteren Vertragsänderung teilweise, mindert sich das Entgelt bereits im Zeitpunkt der Vertragsänderung (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1995 - BStBl 1996 II S. 206). 4 Mindert sich der Kaufpreis aufgrund einer Mängelrüge, ändert sich die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der Ansprüche (Erfüllungsgeschäft - vgl. EuGH-Urteil vom 29. 5. 2001 - UR 2001 S. 349). (3)