(1) 1 Der Voranmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres bestimmt sich regelmäßig aufgrund der Steuer des Vorjahres. 2 Er umfaßt grundsätzlich das Kalendervierteljahr. 3 Abweichend hiervon ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6136 € betragen hat. 4 Der Unternehmer kann den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuß zu seinen Gunsten von mehr als 6136 € ergeben hat. 5 Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts nach § 18 Abs. 2a Satz 2 UStG ist nicht verlängerbar. 6 Die Vorschriften der Abgabenordnung Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sind anzuwenden. 7 Aus Vereinfachungsgründen ist es für die Frist zur Ausübung des Wahlrechts jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die Voranmeldung innerhalb der fünftägigen Abgabe-Schonfrist abgibt. 8 Bei gewährter Dauerfristverlängerung gilt dies entsprechend. (2)
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