R 228 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§ 46 bis § 49 UStDV)

R 228 UStR 2005 Dauerfristverlängerung

R 228 Dauerfristverlängerung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Für die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist ein schriftlicher Bescheid nicht erforderlich. 2 Der Unternehmer kann deshalb die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, solange das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt oder die Fristverlängerung nicht widerruft. 3 Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, z.B. wenn der Unternehmer seine Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet. 4 Die Regelungen zur Dauerfristverlängerung gelten auch für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 , § 13b Absatz 2 UStG oder § 25b Absatz 2 UStG zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG. 5 Bei diesen Unternehmern ist die Sondervorauszahlung bei der Berechnung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, für den eine Voranmeldung abzugeben ist, anzurechnen. 6 Aus Vereinfachungsgründen kann eine Voranmeldung für Dezember zwecks Anrechnung auch dann abgegeben werden, wenn keine Umsätze anzumelden sind. (2)