R 243 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 59 bis § 62 UStDV)

R 243 UStR 2005 Vorsteuer-Vergütungsverfahren

R 243 Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Für den Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder ein entsprechender Vordruck eines anderen EG-Mitgliedstaates zu verwenden. 2Hinsichtlich der Zulassung abweichender Vordrucke für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird auf das BMF-Schreiben vom 27.10.1993 (BStBl I S. 940) hingewiesen. 3 In jedem Fall muß der Vordruck in deutscher Sprache ausgefüllt werden. 4 In dem Antragsvordruck sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). 5 Es ist nicht erforderlich, zu jedem Einzelbeleg darzulegen, zu welcher unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. 6 Pauschale Erklärungen reichen aus, z.B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat .... (2)

Bescheinigungen in der Amtssprache eines anderen EG-Mitgliedstaates, die diese Angaben enthalten, sind anzuerkennen. Für Vergütungsanträge, die später als ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung gestellt werden, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Bei staatlichen Stellen, die nach Abschnitt 34a Abs. 5 als Unternehmer im Sinne des § Abs. anzusehen sind, ist auf die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung (§ Abs. ) zu verzichten.