(1) 1Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu meldenden Umsätze nachträglich geändert (z. B. durch Rabatte), sind diese Änderungen in dem Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten sind. 2Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 17 Absatz 2 UStG (z. B. Uneinbringlichkeit der Forderung, Rückgängigmachung der Lieferung). 3Gegebenenfalls ist der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 2 UStG) und/oder für Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 25b Absatz 2 UStG) zu saldieren, die im maßgeblichen Zeitraum zu melden sind. 4Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann negativ sein. (2)
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