R 245e UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18a UStG

R 245e UStR 2005 Berichtigung der ZM

R 245e Berichtigung der ZM

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Eine unrichtige oder unvollständige ZM muss gesondert auf amtlichem Vordruck für den Meldezeitraum berichtigt werden, in dem die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden. 2 Wird eine unrichtige oder unvollständige ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (vgl. § 26a UStG). 3Rechtzeitig ist die Berichtigung, wenn sie innerhalb von drei Monaten vorgenommen wird, nachdem der Unternehmer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat. 4Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der berichtigten ZM beim BfF maßgeblich.