R 245k UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18f UStG

R 245k UStR 2005 Sicherheitsleistung

R 245k Sicherheitsleistung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Unternehmer die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Steueranmeldung bestehen. 2 Die Regelung gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, trotz Prüfungsbedürftigkeit des geltend gemachten Erstattungsanspruchs die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO zu erteilen, wenn der Unternehmer eine Sicherheit leistet. (2) 1Die Regelung kann angewendet werden für Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1 UStG) und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen (§ 18 Absatz 3 UStG), wenn sie zu einer Erstattung angemeldeter Vorsteuerbeträge oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Umsatzsteuer (§ 168 Satz 2 AO) führen, und auf Fälle, in denen die Finanzverwaltung von der Voranmeldung oder Jahreserklärung des Unternehmers abweicht und dies zu einer Erstattung führt (§ 167 Absatz 1 Satz 1 AO). 2Die Zustimmung wird erst mit der Stellung der Sicherheitsleistung wirksam (aufschiebende Bedingung). (3)