R 246 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 19 UStG

R 246 UStR 2005 Nichterhebung der Steuer

R 246 Nichterhebung der Steuer

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu erheben. 2 Die Regelung bezieht sich auf die Steuer für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben - vgl. Abschnitte 24a bis 24c). 3 Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 15a Abs. 2) sowie die nach § 13a Absatz 1 Nr. 6, § 13b Absatz 2, § 14c Absatz 2 und § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Steuer hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen. 4 Das gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 221). (2)