(1) 1 Die Vorschrift des § 70 UStDV bestimmt in Verbindung mit der Anlage der UStDV den Umfang der Durchschnittssätze. Der wesentliche Teil der festgesetzten Durchschnittssätze dient der Berechnung der gesamten abziehbaren Vorsteuer. 2 Soweit die Durchschnittssätze der Berechnung nur eines Teils der abziehbaren Vorsteuer dienen, sind die zusätzlich abziehbaren Vorsteuerbeträge in § 70 Abs. 2 UStDV besonders aufgeführt. (2) 1 Die Vorsteuern des Unternehmers werden durch die Durchschnittssätze insoweit nicht abgegolten, als die Umsätze an den Unternehmer vor dem Übergang zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen für sein Unternehmen ausgeführt oder die Gegenstände vor diesem Zeitpunkt für sein Unternehmen ins Inland eingeführt oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben worden sind. 2 Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an. 3 Der Unternehmer kann deshalb die bezeichneten Vorsteuern zusätzlich zu den nach Durchschnittssätzen berechneten Vorsteuern von seiner Steuer absetzen. (3)
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