R 268 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)

R 268 UStR 2005 Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

R 268 Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Durchschnittssatz für die Vorsteuer niedriger als der Durchschnittssatz für die Steuer. 2 Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 1200€ , so kann von der Erhebung der darauf entfallenden Steuer abgesehen werden, wenn der Unternehmer in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze ausführt: 1. Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine Umsätze von in der Anlage des UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen); 2. Umsätze, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen; 3. Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen. (2)