R 269 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)

R 269 UStR 2005 Zusammentreffen der Durchschnittsbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

R 269 Zusammentreffen der Durchschnittsbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch noch andere Umsätze aus, ist insoweit § 24 UStG nicht anwendbar (§ 24 Abs. 3 UStG). 2 Das bedeutet, daß der Unternehmer mit den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen der Besteuerung nach den dafür geltenden Vorschriften unterliegt. 3Dies schließt bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ein (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1998 - BStBI 1999 II S. 150). (2) 1 Abziehbar im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG sind nur die Vorsteuern, die diesen Umsätzen zuzurechnen sind. 2 Sind Vorsteuerbeträge teilweise diesen Umsätzen und teilweise den Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, z.B. für den Erwerb eines einheitlichen Gegenstands, sind sie der tatsächlichen Verwendung entsprechend aufzuteilen. Beispiel: