R 276a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 25a UStG

R 276a UStR 2005 Differenzbesteuerung

R 276a Differenzbesteuerung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Anwendungsbereich (1) 1 § 25a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen nach § Abs. Nr. von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. Da es sich bei den Gegenständen in aller Regel um solche handelt, die bereits einmal nach der allgemeinen Verkehrsauffassung "gebraucht" worden sind, werden sie nachfolgend als Gebrauchtgegenstände bezeichnet. Edelsteine und Edelmetalle sind nach § Abs. Nr. von der Differenzbesteuerung ausgenommen. Edelsteine im Sinne der Vorschrift sind rohe oder bearbeitete Diamanten sowie (andere) Edelsteine (z.B. Rubine, Saphire, Smaragde) und Schmucksteine der Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs. Synthetische und rekonstruierte Steine rechnen nicht dazu. Edelmetalle im Sinne der Vorschrift sind Silber, Gold und Platin - einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium - (aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs). Edelmetallegierungen und -plattierungen gehören grundsätzlich nicht dazu. Aus Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte Gegenstände (z.B. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren) fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.

Die Summe der Bemessungsgrundlagen beträgt in beiden Fällen 16.293,10€ .