Definition (1) Außerordentliche Holznutzungen liegen vor, wenn bei einer Holznutzung die in § 34 b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.1Es ist unerheblich, ob sie in Nachhaltsbetrieben oder in aussetzenden Betrieben anfallen.2Alle übrigen Holznutzungen sind ordentliche Holznutzungen.3Die Veräußerung des Grund und Bodens einschließlich des Aufwuchses oder die Veräußerung des Grund und Bodens und des stehenden Holzes an denselben Erwerber in getrennten Verträgen ist keine Holznutzung i. S. d. § 34 b EStG. Zeitpunkt der Verwertung (2) 1§ 34 b EStG begünstigt die Einkünfte aus der Verwertung von außerordentlichen Holznutzungen (>R 34 b.1 Abs.
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