R 34 b.2 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 b EStG

R 34 b.2 EStHB2011 Ordentliche und außerordentliche Holznutzungen

R 34 b.2 Ordentliche und außerordentliche Holznutzungen

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Definition (1) Außerordentliche Holznutzungen liegen vor, wenn bei einer Holznutzung die in § 34 b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.1Es ist unerheblich, ob sie in Nachhaltsbetrieben oder in aussetzenden Betrieben anfallen.2Alle übrigen Holznutzungen sind ordentliche Holznutzungen.3Die Veräußerung des Grund und Bodens einschließlich des Aufwuchses oder die Veräußerung des Grund und Bodens und des stehenden Holzes an denselben Erwerber in getrennten Verträgen ist keine Holznutzung i. S. d. § 34 b EStG. Zeitpunkt der Verwertung (2) 1§ 34 b EStG begünstigt die Einkünfte aus der Verwertung von außerordentlichen Holznutzungen (>R 34 b.1 Abs. 1) durch Veräußerung oder Entnahme.2Zeitpunkt der Verwertung ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG der Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme.3Soweit die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden sind, ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder der Entnahme maßgebend. Holznutzungen aus volks- und staatswirtschaftlichen Gründen (3)