In Fällen, in denen gem. § 52 Abs. 59 EStG ab dem VZ 2001 noch § 50 c EStG i. d. F. des Gesetzes vom 24. 3. 1999 (Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BGBl. I S. 402) anzuwenden ist, gilt R 227 d
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