(1) 1 Sind für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer die Gemeinden zuständig, sind die Finanzämter grundsätzlich nicht befugt, den Steuermeßbetrag dadurch niedriger festzusetzen, daß nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, außer Betracht gelassen werden. 2 Verfahrensrechtlich bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das Finanzamt den Steuermeßbetrag in der bezeichneten Weise niedriger festsetzt, nachdem die zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer befugte Gemeinde dieser Maßnahme zugestimmt hat. 3 Vgl. die BFH-Urteile vom 09.01.1962 (BStBl III S. 238), vom 08.11.1962 (BStBl 1963 III S. 143) und vom 24.10.1972 (BStBl 1973 II S. 233). (2)
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