Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 1 UStG

R 6 UStR 2005 Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

R 6 Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch möglich (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.1959, - BStBl III S. 379). 2 Unentgeltliche Leistungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter werden durch § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG erfaßt (vgl. Abschnitte 24a bis 24c). 33An einem Leistungsaustausch fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 4. 1988 - BStBl II S. 792). 44Das ist z. B. der Fall, wenn ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 4. 2002 - BStBl II S. 782).,33 Gründung von Gesellschaften, Eintritt neuer Gesellschafter (2)