R 81 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 12 UStG

R 81 UStR 2005 Verträge besonderer Art

R 81 Verträge besonderer Art

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Ein Vertrag besonderer Art liegt vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt (BFH-Urteil vom 19.12.1952 - BStBl 1953 III S. 98 - und vom 31. 5. 2001 - BStBl II S. 658). 2 Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht. (2) Verträge besonderer Art liegen z.B. in folgenden Fällen vor: 1. Der Veranstalter einer Ausstellung überläßt den Ausstellern unter besonderen Auflagen Freiflächen oder Stände in Hallen zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse (BFH-Urteil vom 25.09.1953 - BStBl III S. 339; 2. Ein Schützenverein vergibt für die Dauer eines von ihm veranstalteten Schützenfestes Teilflächen des Festplatzes unter bestimmten Auflagen zur Aufstellung von Verkaufsständen, Schankzelten, Schaubuden, Karussells und dergleichen (BFH-Urteil vom 21.12.1954 - BStBl 1955 III S. 59). 3. Eine Gemeinde überläßt Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarktes, an dem neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe teilnehmen (BFH-Urteile vom 07.04.1960 - BStBl III S. 261 - und vom 25.04.1968 - BStBl 1969 II S. 94). 4.