R 9 Erwerbe aus Versicherungen auf verbundene Leben
ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )
(1) 1 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4ErbStG ist die Auszahlung einer Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung oder einer Leibrente aus einer Leibrentenversicherung steuerpflichtig, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen bezugsberechtigten Dritten fällt. 2 Erfolgt eine solche Auszahlung an einen Bezugsberechtigten noch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers, ist sie nach § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG steuerpflichtig. 3 Dies gilt auch bei Versicherungssummen aus einer verbundenen Lebensversicherung, d.h. auf einer auf das Leben eines zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmers - zumeist Ehegatten - abgeschlossenen Lebensversicherung. (2)
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