(1) 1 Unter die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG fallen in der Regel die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG bezeichneten Berufe sind. 2Bei den genannten Gemeinschaften handelt es sich um Organisationsformen der ärztlichen Zusammenarbeit. 3 Die Tätigkeit der Gemeinschaften besteht im wesentlichen darin, medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral zu beschaffen und den Mitgliedern für ihre Praxen zur Verfügung zu stellen. 4 Außerdem führen die Gemeinschaften mit eigenem medizinisch-technischen Personal für die Praxen ihrer Mitglieder Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technische Leistungen aus. 5 Die beispielhaft angeführten sonstigen Leistungen erfüllen in der Regel die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG, insbesondere werden sie unmittelbar von den Ärzten zur Ausführung ihrer steuerfreien Umsätze verwendet. (2)
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