(1) 1Die übliche Miete kann aus Vergleichsmieten oder Mietspiegeln abgeleitet, mit Hilfe einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) geschätzt oder durch ein Mietgutachten ermittelt werden. 2Bei Garagen ist als übliche Miete regelmäßig ein Festwert pro Stellplatz anzusetzen. (2) 1Die Ableitung der üblichen Miete aus Vergleichsmieten kommt unter Berücksichtigung des § 186 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG insbesondere in Betracht, wenn 1. sich unter §
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