(1) 1Beteiligungen an Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent gehören zum Verwaltungsvermögen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt (§ 13 b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ErbStG). 2Wegen der Zugehörigkeit zum jungen Verwaltungsvermögen >R E 13 b.19. (2) In den Fällen der Option nach § 13 a Absatz 8 ErbStG bleibt die Grenze von 50 Prozent, vorbehaltlich § 42 AO, maßgebend.
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