(1) 1Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigungsfähige Vermögen (>R E 13 b.3 bis 13 b.6) mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung des § 13 a ErbStG zusammenzurechnen. 2Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden. 3Liegt nur eine wirtschaftliche Einheit mit einem negativen gemeinen Wert vor, kommt keine Verschonung in Betracht. (2)
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