R E 13 c ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 c ErbStG

R E 13 c ErbStR2011 Steuerbefreiung für Wohngrundstücke

R E 13 c Steuerbefreiung für Wohngrundstücke

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) Der gemeine Wert von vermieteten bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen (begünstigtes Vermögen) ist um einen Befreiungsabschlag von 10 Prozent zu kürzen (§ 13 c Absatz 1 ErbStG), wenn sie 1. zu Wohnzwecken vermietet werden, 2. im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und 3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 a ErbStG gehören. (2)