BFH - Beschluss vom 09.12.2010
VIII B 151/09
Normen:
UmwStG § 24 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 299/05

Rechtfertigung der bedingten Ausübumg eines Wahlrechts bei Nichteintritt einer erwarteten steuerlichen Folge

BFH, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VIII B 151/09

DRsp Nr. 2011/1583

Rechtfertigung der bedingten Ausübumg eines Wahlrechts bei Nichteintritt einer erwarteten steuerlichen Folge

1. NV: Die Ausübung eines Wahlrechts nach dem Umwandlungssteuergesetz zur Bewertung des in eine Personengesellschaft eingebrachten Betriebsvermögens steht nicht unter der Bedingung, dass eine bestimmte vom Gesellschafter angestrebte einkommensteuerliche Folge eintreten wird. 2. NV: Das Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG steht der aufnehmenden Personengesellschaft zu, nicht dem einbringenden Gesellschafter. 3. NV: Die Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der Feststellungserklärung kann nicht durch die spätere Einreichung einer abweichenden Eröffnungsbilanz revidiert werden.

Normenkette:

UmwStG § 24 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

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