Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.02.2019 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) übertrug mit ihrer Zustimmung in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz durch notariellen Übertragungsvertrag vom 10.04.2015 zu je ½ auf die beiden gemeinsamen Söhne. Nach § 6 des Übertragungsvertrages behielt sich der Ehemann zu seinen und der Klägerin Gunsten —als Gesamtgläubiger gemäß §
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