Rechtsfolgen der Übertragung einer stillen Beteiligung nach Vorausabtretung der Auseinandersetzungsforderung
BGH, Urteil vom 14.07.1997 - Aktenzeichen II ZR 122/96
DRsp Nr. 1997/7229
Rechtsfolgen der Übertragung einer stillen Beteiligung nach Vorausabtretung der Auseinandersetzungsforderung
»a) Die Vorausabtretung der Auseinandersetzungsforderung eines stillen Gesellschafters wird hinfällig, wenn dieser seine Beteiligung auf einen Dritten überträgt, bevor der Auseinandersetzungsanspruch in seiner Person entstanden ist.b) Die Vorausabtretung bleibt hingegen bestehen, wenn die Beteiligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben eines stillen Gesellschafters übergeht, der im voraus über den künftigen Auseinandersetzungsanspruch verfügt hat.«
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