LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.02.2006
16 Sa 795/05
Normen:
KSchG § 4 ; BGB § 613a ; ZPO § 325 § 539 Abs. 2 ; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 427/04

Rechtskraft der teilweise erfolgreichen Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen seitens einer BGB-Gesellschaft - Rücknahme der Berufung gegen einen Mitgesellschafter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 795/05

DRsp Nr. 2006/27815

Rechtskraft der teilweise erfolgreichen Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen seitens einer BGB -Gesellschaft - Rücknahme der Berufung gegen einen Mitgesellschafter

»1. Gibt das Arbeitsgericht einer Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen, die der Arbeitnehmer gegen zwei nach seiner Behauptung als Mitgesellschafter einer BGB -Gesellschaft agierende Personen gerichtet hatte, teilweise, nämlich bezüglich der erstausgesprochenen Kündigung(en) statt, steht, soweit diese Entscheidung rechtskräftig wird, auch rechtskräftig fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der für unwirksam erklärten Kündigungen zwischen dem Arbeitnehmer und der aus beiden Beklagten gebildeten BGB -Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.2. Wendet sich nur der Arbeitnehmer im Wege der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die späteren Kündigungen, nimmt er nach Berufungseinlegung die Berufung gegen einen der +Mitgesellschafter1/2 zurück und behauptet nunmehr, das Arbeitsverhältnis habe nur zu dem Verbleibenden bestanden, ist die Berufung zurückzuweisen, soweit der Arbeitnehmer keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass das Arbeitsverhältnis nach Zugang der letzten, rechtskräftig für unwirksam erklärten Kündigung von der BGB -Gesellschaft auf den verbleibenden Beklagten übergegangen ist.«

Normenkette:

KSchG § 4 ;