Rechtsnatur der Gewerbesteuer

Archiv Sonstige Steuern 8/4 Gewerbesteuer 

Rechtsnatur der Gewerbesteuer

Autor: Löbe

Die Gewerbesteuer ist – wie z.B. auch die Grundsteuer – eine sogenannte Realsteuer (§  3 Abs.  2 AO). Sie besteuert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Sache oder eines Objekts, nämlich des Gewerbebetriebs, und wird deshalb auch als Sach- oder Objektsteuer bezeichnet. Sie knüpft an das im Betrieb arbeitende Kapital (bis Veranlagungszeitraum 1997) und den Ertrag des Betriebs an. Die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers (z.B. Ehe, Kinder) sind bedeutungslos.

Gemeindesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (§ 1 GewStG), da die Ertragshoheit den Gemeinden zusteht (Art.  106 GG). Seit 01.01.2004 sind die Gemeinden nach §§ 1, 16 Abs. 4 GewStG verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben. Der Mindesthebesatz beträgt 200 %. Versuche, die Gewerbesteuer als Gewerbeertragsteuer für verfassungswidrig zu erklären, sind gescheitert.1)

Gewerbesteuerpflicht

Persönliche Steuerpflicht

Eine persönliche (unbeschränkte oder beschränkte) Steuerpflicht gibt es im Gewerbesteuerrecht nicht.

Sachliche Steuerpflicht