BFH - Beschluss vom 16.03.2012
IX B 180/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1313
FamRZ 2012, 1218
ZEV 2013, 104
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1612/10

Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge als vorbehaltene Erträge

BFH, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen IX B 180/11

DRsp Nr. 2012/10788

Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge als vorbehaltene Erträge

1. NV: Bei privaten Versorgungsleistungen (Pflegeleistungen gegenüber dem potentiellen Erblasser) im Zusammenhang mit Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge handelt es sich um vorbehaltene Erträge und damit nicht um Anschaffungskosten des erhaltenen Objekts. 2. NV: Die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt der Divergenz erfordert die erkennbar machende Gegenüberstellung tragender Erwägungen des angefochtenen FG-Urteils und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. b) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.