Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2006 - Az 3-8 O 218/02 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragsteller waren Aktionäre der A Aktiengesellschaft (im Folgenden A). Am 26. April 2002 schloss die Antragsgegnerin mit der A einerseits und der B Aktiengesellschaft B der C andererseits (im Folgenden B alt) einen Verschmelzungsvertrag, wonach die beiden Gesellschaften auf die Antragsgegnerin verschmolzen werden sollten. Dabei wurden die Aktien der Antragsgegnerin zu 98,25 % von der G-Bank AG, diejenigen der A zu 98,64 % von der H-Bank sowie die Anteile der B alt zu 96,57 % von der C-Bank AG (83,86 %) und der C-Bank O1 AG (12,71 %) gehalten.
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