BVerfG - Beschluss vom 26.04.2011
1 BvR 2658/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; UmwG § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; UmwG § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AktG 2011, 511
DÖV 2011, 653
NJW 2011, 2497
NZG 2011, 869
WM 2011, 1074
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 57/06
OLG Frankfurt am Main, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 57/09

Schutz von i.R.e. gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnetem, in der Aktie verkörperten Anteilseigentum; Anwendung der Ertragswertmethode oder Schätzung der Unternehmenswerte der an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zur Unternehmensbewertung

BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2658/10

DRsp Nr. 2011/14170

Schutz von i.R.e. gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnetem, in der Aktie verkörperten Anteilseigentum; Anwendung der Ertragswertmethode oder Schätzung der Unternehmenswerte der an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zur Unternehmensbewertung

1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt. Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden.2. Es bestehen hinsichtlich einer Unternehmensbewertung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Ertragswertmethode oder gegen die Schätzung der Unternehmenswerte der an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;