I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1994 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH, die einen Großhandel mit Kfz-Ersatzteilen betrieb. Sein Anteil am Stammkapital dieser Gesellschaft betrug 75 %. Diesen Anteil hielt er zunächst im Privatvermögen.
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