FG München - Urteil vom 04.02.2004
7 K 337/99
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ;

Verdeckte Einlage durch Forderungsverzicht ist mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten

FG München, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 7 K 337/99

DRsp Nr. 2006/1188

Verdeckte Einlage durch Forderungsverzicht ist mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten

1. Eine verdeckte Einlage des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, die dieser dadurch erbringt, dass er auf eine gegenüber der Gesellschaft bestehende Forderung verzichtet, ist mit dem Teilwert der Forderung im Zeitpunkt der Verzichtserklärung zu bewerten. 2. Der Teilwert einer Forderung wird durch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners sowie durch ihre Verzinslichkeit beeinflusst, so dass aus einer bilanziellen Überschuldung des Schuldners - im Gegensatz zur wirtschaftlichen Überschuldung - allein noch nicht auf die Wertlosigkeit einer gegen ihn gerichteten Forderung geschlossen werden kann. 3. Ein durch den Inhaber der Forderung erklärter Rangrücktritt erlaubt nicht den Schluss, die Forderung müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beglichen werden. 4. Kann die Forderung zum Bewertungsstichtag nicht in vollem Umfang beglichen werden, so kann sie dennoch werthaltig sein, wenn mit einer ratenweise Erfüllung in der Zukunft gerechnet werden kann. Der Teilwert bestimmt sich in diesem Fall danach, in welchem Umfang der Ausfall der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit droht.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.