A.
Die Beschwerdeführer sind ordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und zugleich Direktoren eines mit ihrem Lehrstuhl in fachlichem Zusammenhang stehenden Hochschulinstituts oder einer Klinik. Mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die §§ 35 Abs. 2,
I.
Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Vorschriften des Hochschulgesetzes haben folgenden Wortlaut:
§ 1 Wissenschaftliche Hochschulen
(1) bis (2) ...
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