Autor: Wenhardt |
Zur Vermeidung einer erhöhten Progression sieht das Einkommensteuergesetz zwei Möglichkeiten vor. Zum einen kann die Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommen. Alternativ kann der Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt werden (sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen).
Um die Anwendung der Fünftelungsregelung auf außerordentliche Einkünfte zu erlangen, sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Antrag muss nicht gestellt werden, die Fünftelungsregelung ist vom Finanzamt von Amts wegen zu berücksichtigen.
Mit der Einfügung des § 34 Abs. 3 EStG durch das Steuersenkungsergänzungsgesetz1) gibt es für bestimmte außerordentliche Einkünfte nunmehr das Wahlrecht, entweder die Fünftelungsregelung oder den Ansatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes anzuwenden, sofern die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz vorliegen.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2000 bestand eine Antragspflicht für die Begünstigung des § 34 Abs. 1 EStG.
1) | Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz - StSenkErgG) vom 19.12.2000, BGBl I, 1812. |
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