LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.2005
18 Sa 1950/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2006, 276
DB 2005, 1741
LAGReport 2005, 295
ZIP 2005, 1752
ZInsO 2005, 1284
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3503/04

Reichweite der Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a V BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1950/04

DRsp Nr. 2005/12983

Reichweite der Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a V BGB

»1. Gemäß § 613 a Abs.5 Nr. 3 BGB ist nur über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsüberganges zu unterrichten. Über einen zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsveräußerer abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan, der Abfindungsregelungen für die Arbeitnehmer vorsieht, denen aufgrund ihres Widerspruches gegen den Betriebsübergang aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird, ist nicht gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu unterrichten, da es sich insoweit nicht um die Folgen des Betriebsüberganges sondern um die Folgen des Nichtüberganges handelt. 2. Der Inhalt der Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB bestimmt sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB beinhaltet keine nachträgliche Unterrichtungspflicht für den Fall, dass der mitzuteilende Sachverhalt sich nach der Unterrichtung verändert hat. 3. Eine gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 4 "in Aussicht genommene" Maßnahme setzt neben einer objektiven Konkretisierung eine hinreichend verfestigte subjektive Absicht voraus, auf die gegebenenfalls aus objektiven Indizien geschlossen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5 ;

Tatbestand: