BFH - Urteil vom 15.09.2004
I R 7/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 ; BGB § 613a ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1438
BB 2005, 88
BFH/NV 2005, 298
BStBl II 2005, 867
DB 2005, 80
DStRE 2005, 131
GmbHR 2004, 240
NZG 2005, 234
ZIP 2005, 393
ZfIR 2005, 300
Vorinstanzen:
FG Münster - 9 K 2871/99 K,G,F - 26.11.2001,

Renovierungskosten als anschaffungsnaher Aufwand - unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern in KG als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn beherrschender Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zugleich Kommanditist der KG ist - Ermittlung des Unternehmenswerts

BFH, Urteil vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I R 7/02

DRsp Nr. 2005/24

Renovierungskosten als "anschaffungsnaher Aufwand" - unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern in KG als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn beherrschender Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zugleich Kommanditist der KG ist - Ermittlung des Unternehmenswerts

»1. Aufwendungen für die Instandsetzung eines Gebäudes, die weder der Herstellung der Betriebsbereitschaft noch der Erweiterung oder der wesentlichen Verbesserung des Gebäudes dienen, sind für Veranlagungszeiträume bis 2003 nicht allein wegen ihrer zeitlichen Nähe zum Anschaffungsvorgang aktivierungspflichtig (Anschluss an BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574). 2. Bringt eine GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, an deren Vermögen ausschließlich der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist, so liegt eine vGA in Höhe des fremdüblichen Entgelts für das eingebrachte Unternehmen vor. 3. Wird der Wert des von der GmbH übertragenen Unternehmens dadurch gemindert, dass die GmbH ihrem Gesellschafter eine überhöhte Vergütung zugesagt hat, so ist bei der Berechnung der vGA nicht der geminderte Unternehmenswert anzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Wert, der sich bei einer Vereinbarung angemessener Bezüge ergäbe.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 ; BGB § ;