BFH - Urteil vom 21.10.1999
I R 43, 44/98
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; DBA-USA 1954/65 Art. IX, Art. IX A, Art. XV Abs. 1 lit. b;
Fundstellen:
BB 2000, 492
BFH/NV 2000, 639
GmbHR 2000, 336
Vorinstanzen:
FG Köln,

Rückübertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft - DBA-USA 1954/65

BFH, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen I R 43, 44/98

DRsp Nr. 2000/932

Rückübertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft - DBA-USA 1954/65

»1. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut geht auch dann auf den Erwerber über, wenn dieser alsbald nach Abschluß des Erwerbsgeschäfts dessen Aufhebung oder Rückabwicklung betreibt und das Geschäft später tatsächlich rückgängig gemacht wird. 2. Überträgt der Erwerber einer wesentlichen Beteiligung diese in der Folge auf den Veräußerer zurück, weil der Veräußerer ihn über den Wert der Beteiligung getäuscht hat, so ist die Rückübertragung eine Veräußerung i.S. des § 17 EStG. Soweit er den gezahlten Kaufpreis wegen Zahlungsunfähigkeit des ursprünglichen Veräußerers nicht zurückerlangen kann und der entstandene Schaden nicht durch realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte kompensiert wird, liegt deshalb für den Erwerber ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Veräußerungsverlust vor. 3. Der Zeitpunkt des Rechtsübergangs und damit der Entstehung eines Veräußerungsverlustes richtet sich, wenn die den Verlust auslösende Übertragung zivilrechtlich nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, nach dem betreffenden ausländischen Recht.