BFH - Beschluss vom 12.10.2010
I R 59/09
Normen:
AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 - 3; AO § 58 Nr. 2; AO § 61 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5195/04

Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer GmbH bei verdeckten Ausschüttungen des Vermögens der Körperschaft an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I R 59/09

DRsp Nr. 2010/23455

Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer GmbH bei verdeckten Ausschüttungen des Vermögens der Körperschaft an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter

Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO vor, der die Anwendung des § 61 Abs. 3 AO ermöglicht.

Normenkette:

AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 - 3; AO § 58 Nr. 2; AO § 61 Abs. 3;

Gründe

I.