BFH - Beschluss vom 13.05.2005
VIII B 205/03
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1741
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1957/01

Rückwirkendes Ereignis

BFH, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen VIII B 205/03

DRsp Nr. 2005/12621

Rückwirkendes Ereignis

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass ein Ereignis mit materieller Rückwirkung "nachträglich" eintritt, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Das ist zu verneinen, wenn das maßgebende Ereignis bereits beim Erlass des betreffenden Bescheids bzw. bei dessen Änderung berücksichtigt werden konnte.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Gründe für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.