BFH - Urteil vom 13.04.2005
II R 46/03
Normen:
ErbStG § 5 Abs. 1 § 37 Abs. 10 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1814
FamRZ 2006, 1667
ZEV 2006, 85
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6535/00

Rückwirkung: erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung

BFH, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen II R 46/03

DRsp Nr. 2005/12261

Rückwirkung: erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung

1. Die Anwendungsregelung des § 37 Abs. 10 ErbStG i.d.F. des StMbG, wonach § 5 Abs. 1 ErbStG in der durch das StMbG geänderten Fassung auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 31.12.1993 entstanden ist, begegnet jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als der maßgebende Ehevertrag erst nach dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages (10.12.1993) abgeschlossen worden ist.2. Der Vertrauensschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem der Bürger mit dem Erlass der Regelung rechnen musste. Dies ist während eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens mit dem Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestages der Fall.

Normenkette:

ErbStG § 5 Abs. 1 § 37 Abs. 10 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrem am ... 1997 verstorbenen Ehemann (E). Die Eheleute hatten seit ihrer Heirat im Jahr 1958 zunächst im gesetzlichen Güterstand gelebt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Juni 1980 vereinbarten sie die Gütertrennung. In einem weiteren notariellen Vertrag vom 6. Dezember 1988 wurde für die Zukunft der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft --mit einigen Modifikationen-- vereinbart.