FG Sachsen - Urteil vom 28.07.2010
2 K 322/10
Normen:
UmwStG 2002 § 20 Abs. 1; UmwStG 2002 § 20 Abs. 2 S. 1; UmwStG 2002 § 20 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1262

Sacheinlage; einheitliche Beurteilung bei gleichzeitiger Einbringung je eines Betriebes mit negativem und positivem Kapital durch dieselbe Person gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

FG Sachsen, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 322/10

DRsp Nr. 2011/2627

Sacheinlage; einheitliche Beurteilung bei gleichzeitiger Einbringung je eines Betriebes mit negativem und positivem Kapital durch dieselbe Person gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

1. Aus dem Umstand, dass die Definition der Sacheinlage in § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 von einem Betrieb ausgeht, ist zu folgern, dass bei der Einbringung von zwei Betrieben gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft auch zwei Sacheinlagen vorliegen. 2. Werden in einem einheitlichen Vorgang mehrere Sacheinlagen übertragen, so ist das Wahlrecht des § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2002 und damit auch die Frage, ob eine Aufstockung nach § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG 2002 zu erfolgen hat, für jeden Sacheinlagengegenstand gesondert zu prüfen. 3. Etwas anderes gilt aber dann, wenn durch dieselbe Person in einem einheitlichen Vorgang mehrere Sacheinlagegegenstände übertragen werden. In einem solchen Fall erhält der Übertragende bei gleichzeitiger Einbringung je eines Betriebes mit negativem und positivem Kapital keinen Ausgleich seines negativen Kapitals, soweit dieses bereits durch Verrechnung mit dem positiven Kapital des anderen Betriebes ausgeglichen wird.