BFH - Urteil vom 29.06.2016
II R 41/14
Normen:
AO § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1; BGB § 430, § 1006 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 64
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1390/11

Schenkungssteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung des Vermögensstandes eines Einzelkontos/-depots eines Ehegatten auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten

BFH, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen II R 41/14

DRsp Nr. 2016/14770

Schenkungssteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung des Vermögensstandes eines Einzelkontos/-depots eines Ehegatten auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten

1. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten —im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto— grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen. 2. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2014 4 K 1390/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1; BGB § 430, § 1006 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I.