BFH - Urteil vom 27.08.2014
II R 43/12
Normen:
ErbStG a.F. § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG a.F. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 Satz 5; ErbStG a.F. § 13a BewG § 9; ErbStG a.F. § 11 Abs. 2 Satz 2 AO § 174 Abs. 3; ErbStG a.F. § 176 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4434/09

Schenkungssteuerliche Behandlung des vergünstigten Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH durch einen Neugesellschafter im Zuge einer Kapitalerhöhung

BFH, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen II R 43/12

DRsp Nr. 2014/16920

Schenkungssteuerliche Behandlung des vergünstigten Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH durch einen Neugesellschafter im Zuge einer Kapitalerhöhung

1. Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt nicht in Betracht.2. Auf den Erwerb des neuen Anteils können die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar sein.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG a.F. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 Satz 5; ErbStG a.F. § 13a BewG § 9; ErbStG a.F. § 11 Abs. 2 Satz 2 AO § 174 Abs. 3; ErbStG a.F. § 176 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde am 5. Februar 1998 durch ihre Alleingesellschafterin, die in Luxemburg ansässige H, gegründet und am 18. Mai 1998 in das Handelsregister (HR) eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der H war eine rechtsfähige liechtensteinische Stiftung (Stiftung). Begünstigte der Stiftung waren Mitglieder der Familie F.