FG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2005
4 K 5249/03 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1 § 272 ; EStG § 17 ; BGB § 38 § 41 § 45 ; AO § 42 ;

Schenkungsteuer; Familienverein; Umwandlung in GmbH; auflösungsähnliche Gestaltung; Identität des Rechtsträgers; Vermögensübergang; steuerverschärfende Analogie; Gestaltungsmissbrauch - Keine Schenkungsteuer bei Umwandlung eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 5249/03 Erb

DRsp Nr. 2006/20633

Schenkungsteuer; Familienverein; Umwandlung in GmbH; auflösungsähnliche Gestaltung; Identität des Rechtsträgers; Vermögensübergang; steuerverschärfende Analogie; Gestaltungsmissbrauch - Keine Schenkungsteuer bei Umwandlung eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft

1. Die Umwandlung eines als Inhaber einer Beteiligung fungierenden Familienvereins in eine GmbH kann nicht mit dem schenkungsteuerlichen Tatbestand der Auflösung des Vereins unter Anfall seines Vermögens bei den Mitgliedern gleichgesetzt werden, da bei formwechselnder Umwandlung weder ein Rechtsträgerwechsel noch ein echter Vermögensübergang erfolgen. 2. Eine planwidrige Regelungslücke, die die analoge Anwendung des Auflösungstatbestands auf den Fall des Formwechsels rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. 3. Die zeitliche Nähe der Umwandlung zum Steuerentstehungszeitpunkt des § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (30-Jahres-Zeitraum) ist kein ausreichender Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung; dies gilt zumindest dann, wenn wirtschaftliche Gründe für dieses Vorgehen plausibel dargelegt werden können.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1 § 272 ; EStG § 17 ; BGB § 38 § 41 § 45 ; AO § 42 ;

Tatbestand: