FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2008
4 K 2226/08 Erb
Normen:
EG Art. 39; EG Art. 43; EG Art. 56 Abs. 1; EG Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a; EG Art. 58 Abs. 3; EG Art. 234 Unterabs. 2; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 16 Abs. 2; ErbStG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 205
ZEV 2009, 207

Schenkungsteuer; Gemeinschaftsrechtmäßigkeit; Unterschiedliche Freibeträge; Unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige; Kapitalverkehrsfreiheit; Objektive Vergleichbarkeit; Bemessungsgrundlage; Freizügigkeit; Niederlassungsfreiheit - Gemeinschaftsrechtmäßigkeit einer nationalen Regelung zur Schenkungsteuer mit unterschiedlichen Freibeträgen für Schenkungen unter Gebietsfremden bzw. an einen oder von einem Gebietsansässigen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 2226/08 Erb

DRsp Nr. 2009/3766

Schenkungsteuer; Gemeinschaftsrechtmäßigkeit; Unterschiedliche Freibeträge; Unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige; Kapitalverkehrsfreiheit; Objektive Vergleichbarkeit; Bemessungsgrundlage; Freizügigkeit; Niederlassungsfreiheit - Gemeinschaftsrechtmäßigkeit einer nationalen Regelung zur Schenkungsteuer mit unterschiedlichen Freibeträgen für Schenkungen unter Gebietsfremden bzw. an einen oder von einem Gebietsansässigen

Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: Sind die Art. 39 und 43 EG sowie die Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Schenkungsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 Euro vorsieht, während bei der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 Euro gewährt würde, wenn der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte?

Normenkette:

EG Art. 39; EG Art. 43; EG Art. 56 Abs. 1; EG Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a; EG Art. 58 Abs. 3; EG Art. 234 Unterabs. 2; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 16 Abs. 2; ErbStG § 19 Abs. 1;

Tatbestand:

I.