BFH - Urteil vom 27.04.2005
I R 75/04
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2005
BB 2005, 2293
BFH/NV 2005, 1923
BFHE 210, 108
BStBl II 2005, 702
DB 2005, 1940
DStR 2005, 1524
GmbHR 2005, 1311
NJW 2005, 3168
NZG 2005, 942
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 2 K 1263/01 - 2.9.2003 (EFG 2004, 1859),

Schriftlichkeit einer Pensionszusage

BFH, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen I R 75/04

DRsp Nr. 2005/12806

"Schriftlichkeit" einer Pensionszusage

»Eine Pensionszusage ist i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG "schriftlich" erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des Pensionsberechtigten aus.«

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Pensionszusagen und anderen Vereinbarungen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1991 gegründete Steuerberatungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1995 und 1996) A war. Bei ihr waren seit 1992 außerdem B und dessen Ehefrau beschäftigt, Herr B als Geschäftsstellenleiter mit einem monatlichen Grundgehalt von 3 500 DM und Frau B als stellvertretende Geschäftsstellenleiterin mit einem Grundgehalt von 400 DM, jeweils zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld, Direktversicherung und Gewinntantieme.